DPAG AGB
2 Grundsätze
(1) Die Aufmachung der zu stempelnden Belege darf dem Ansehen und der Neutralität der Deutschen Post AG nicht schaden bzw. entgegen stehen. Ferner darf sie nicht gegen gesetzliche/ behördliche Bestimmungen verstoßen. Die Belege müssen sich in Gestaltung und Aufmachung zur Stempelung eignen; die Bearbeitung muss hygienisch zumutbar sein. Offizielle Label der Deutschen Post AG dürfen nicht verändert werden.
(2) Bei der Erfüllung der Aufträge steht ausdrücklich die philatelistische Bearbeitung von durch Sammler unmittelbar eingereichten Stempelungswünschen im Vordergrund. Die Stempelung von Unterlagen (insbesondere derer mit kommerziellem Hintergrund) als Produktionsschritt ist nicht Aufgabeninhalt der stempelführenden Stellen. Die Einhaltung allgemeiner Laufzeiten sowie die Rückgabe zu kundenseitig festgelegten Terminen kann nicht gewährleistet werden.
(3) Voraussetzungen für "echt laufende Sendungen" gemäß Abschnitt 1, Absatz (3):
3.1 Die Beförderungsfrankatur in Postwertzeichen muss in der dafür vorgesehenen Freimachungszone platziert sein. Auf der Rückseite der Sendung angebrachte Frankatur zählt nicht zur Freimachung.
3.2 Es dürfen weder bereits gestempelte noch überlappend aufgeklebte Postwertzeichen / Postwertzeicheneindrucke oder aus anderen Sendungen herausgeschnittene Postwertzeichen aufgebracht sein.
3.3 Bei der Zusatzleistung Einschreiben muss die Freimachung vollständig sein. Ansonsten wird der Stempelungsauftrag nicht durchgeführt; die Sendungen werden an den Auftraggeber zurück gesendet. Die Einschreibsendung muss mit einer Absenderangabe versehen sein. Auf der Aufschriftseite muss außerhalb der Anschriftenzone genügend Platz für ein Einschreiblabel gelassen werden. Die Frankatur der Basissendung muss zwingend in voller Höhe durch Postwertzeichen / Postwertzeicheneindrucke abgegolten sein. Die darüber hinaus gehende Frankatur für die Zusatzleistung kann durch ein entsprechendes, offizielles Label der Deutschen Post AG entrichtet werden. Dieses muss so angebracht werden, dass es vom Stempelabdruck nicht getroffen werden kann.
3.4 Die Codierzone muss frei bleiben.
3.5 Die Sendung muss auch in anderen Belangen den AGB BRIEF NATIONAL und INTERNATIONAL entsprechen. So müssen u.a. Standardbüchersendungen und Standardwarensendungen entsprechend und auffällig gekennzeichnet werden.
3.6 Bei echt laufenden Sendungen müssen Orts- und Datumsangaben der ggf. gewünschten, unterschiedlichen, Stempel übereinstimmen.
(4) Die Auftragserteilung erfolgt durch
4.1 unmittelbare Abgabe bei der stempelführenden Stelle,
4.2 Einlieferung der Briefe und Postkarten sowie der schriftlichen Aufträge über für die betreffende Veranstaltung gesondert aufgestellte Behältnisse,
4.3 Übersendung mit schriftlichem Auftrag in einer verschlossenen und freigemachten Sendung an die durch die DPPHIL bekannt gegebene Stelle unter Berücksichtigung nachstehender Regelungen:
  • Die Verwendung von Postsache-Umschlägen /-Etiketten sowie die gemeinsame Versendung des Stempelungsauftrages mit anderweitigem Schriftwechsel ist nicht gestattet.
  • Die Aufschriftseite des schriftlichen Auftrags bzw. dessen Inhalt muss den Stempelungsauftrag und dessen weitere Behandlung verwechslungsfrei beschreiben.
  • Der schriftliche Auftrag muss mit einer Absenderangabe versehen sein.
  • Ist das Beförderungsentgelt für die Übersendung der schriftlichen Aufträge an die Stempelstelle nicht oder unvollständig entrichtet, wird der Auftrag nicht ausgeführt.
Hinweis:
Die Stellen, die die philatelistische Stempelungen durchführen, sind ausdrücklich keine an die Stelle von Filialen tretenden Ersatz-Einlieferungsstellen für Tages- / Geschäftspost.
(5) Vorbereitende Maßnahme durch den Kunden für die Rücksendung / Weiterleitung:

Sollen Belege oder Sonstiges nach erfolgter Stempelung in einem Sammelumschlag o.ä. weitergeleitet / zurück gesendet werden, ist vom Auftraggeber
  • jede, in diesen Sammelumschlag aufzunehmende, echt laufende Sendung entsprechend den geltenden Entgeltregelungen zu frankieren (es dürfen hierzu weder bereits gestempelte noch aus anderen Sendungen herausgeschnittene Postwertzeichen verwendet werden),
  • die passende Verpackung (incl. Beanschriftung) zur Verfügung zu stellen,
  • - diese zur Vermeidung von Nachentgelt entsprechend des gewählten Produktes vollständig freizumachen (incl. Entgelt für evtl. gewünschte Zusatzleistungen)
  • und dem ursprünglichen Auftrag beizulegen.
Ausnahme:
Aufgrund vorher zu treffender Vereinbarungen (kein Automatismus!) können die Veranstalter sowie zugelassene Initiatoren von Stempeln von dieser Regelung ausgenommen werden.
(6) Stempelung:
6.1 Ein Postwertzeichen darf nur mit einem einzigen Stempelabdruck entwertet werden.
6.2 Mit einem einzigen der Entwertung dienenden Stempelabdruck muss die Entwertung von Wertzeichen
im Nennwert von mindestens 0,10 € möglich sein.


Ausnahme:
  • Ersttagsstempelung bei Postwertzeichen-Neuausgaben mit Nennwerten unter 0,10 € ,
  • Erstverwendungsstempelung bei selbstklebenden PWZ mit einem Nennwert unter 0,10 €,
  • Stempelung von offiziell durch die DPPHIL herausgegebenen, kompletten Automatenmarken-Sätzen.
6.3 Auf Wunsch kann auf echt laufenden Sendungen und Vorlagen der gleiche Stempel- abdruck, der zur Postwertzeichenentwertung verwendet wurde, als Blankostempel noch einmal zusätzlich angebracht werden.
6.4 Wird die DPPHIL mit der philatelistischen Stempelung von nicht geeigneten Belegen beauftragt, versucht sie, dem Wunsch des Kunden gerecht zu werden. Eine Gewähr für einen einwandfreien Stempelabdruck kann in solchen Fällen nicht übernommen werden. Die DPPHIL leistet in diesem Fall keinen Schadensersatz.
6.5 Zusammenhängende Streifen aus Rollen dürfen maximal 10 PWz umfassen.
6.6 Abdrucke der philatelistischen Stempel werden auch noch in den auf deren Einsatztag folgenden 28 Tagen abgegeben, sofern der Auftrag innerhalb dieser Zeit bei der stempelführenden Stelle eingeht.
(7) Besonderheiten bei Stempelserien:
Die DPPHIL gibt zu bestimmten Anlässen Stempelserien heraus und kommuniziert diese auch als solche. Zudem gilt:
7.1 Die durch den Kunden vorbereiteten Vorlagen müssen als Einheit erkennbar und in sich nicht trennbar sein.
7.2 Die Stempelung erfolgt ausschließlich bei der durch die DPPHIL festgelegten, stationären Stempelstelle nach Maßgabe der Aussagen unter Absatz 2.
7.3 Die Verwendung auf "echt laufenden Sendungen" kann u.a. nur unter Berücksichtigung der Aussagen unter Ziff 3.7 erfolgen.
7.4 Sollten Vorlagen bereits zum Datum des frühesten Stempelmotivs herausgegeben werden, so müssen alle in dieser Vorlage verwendeten Postwertzeichen zu diesem Datum gültig sein.
7.5 Die Bearbeitung einer Stempelserie bedarf der rechtzeitigen und umfassenden Abstimmung mit der Stempelstelle.
(8) Besonderheiten bei Ersttagsstempeln und Erstverwendungsstempeln:
8.1 Abdrucke von Ersttagsstempeln werden nur auf die zu diesem Stempel gehörenden, originär durch den Bundesminister für Finanzen herausgegebenen, nass klebenden Postwertzeichen abgegeben:
  • Bei echt laufenden Sendungen wird die u. U. nötige Ergänzungsfrankatur grundsätzlich mit dem Tagesstempel entwertet. Auf Kundenwunsch kann ein anderer bei der Stempelstelle vorliegender, philatelistischer Stempel verwendet werden, wenn er dem Ersttagsstempel in Datums- und Ortsangabe entspricht.
  • Ersttagsstempelabdrucke werden nicht auf selbstklebenden Postwertzeichen, selbstklebenden PWz-Produkten oder Ganzsachen abgegeben.
8.2 Abdrucke des Erstverwendungsstempels werden nur auf die zu diesem Stempel gehören- den, selbstklebenden Postwertzeichen / Postwertzeichenprodukten sowie auf Ganzsachen abgegeben:
  • Bei echt laufenden Sendungen wird die u. U. nötige Ergänzungsfrankatur grundsätzlich mit dem Tagesstempel entwertet. Auf Kundenwunsch kann ein anderer, bei der Stempelstelle vorliegender, philatelistischer Stempel verwendet werden, wenn er dem Erstverwendungsstempel in Datums- und Ortsangabe entspricht.
  • Erstverwendungsstempelabdrucke werden nicht auf nass klebenden Postwertzeichen abgegeben.
(9) Aufträge, die mit den hier genannten Grundsätzen nicht in Einklang stehen, werden nicht ausgeführt und an den Absender zurück geschickt.
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